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Über 177.000 Euro Sozialbetrug - Zoll prüft Gastronomie

Zoll Gastronomie

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Landshut deckte einen gewaltigen Betrug auf.

Landshut - pm (29.01.2026) Zwei Gastronomen aus dem Landkreis Rottal-Inn wurden vom Amtsgericht Landshut rechtskräftig wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 159 bzw. 38 Fällen schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten bzw. einem Jahr und zehn Monate verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Umfangreiche Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Landshut ergaben, dass teilweise Arbeitszeiten und Arbeitslöhne beschäftigter Arbeitnehmer nicht an die Einzugsstellen zur Sozialversicherung gemeldet und die geschuldeten Beiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden. Zum anderen wurden die von gemeldeten Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten und gezahlten Löhne wiederholt unvollständig an die zuständigen Stellen übermittelt. Im Zeitraum von 2018 bis 2023 wurden insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von über 177.000 Euro nicht abgeführt.

Bei einem weiteren Fall verurteilte das Amtsgericht Landshut eine 30-jährige Inhaberin eines Gastronomiebetriebs im östlichen Landkreis Landshut wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.750 Euro. Zudem wurde gegen die Frau ein Bußgeldbescheid in Höhe von 13.000 Euro wegen Nichtgewährung des Mindestlohns erlassen. Strafbefehl und Bußgeldbescheid sind rechtskräftig.

Im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung im Bereich Mindestlohn stellten die Landshuter Zöllner fest, dass ein in der Küche angetroffener Mann, der bereits Altersrente bezog, nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Nach Darstellung der Beteiligten habe es sich lediglich um einen Freundschaftsdienst ohne Entlohnung gehandelt und insofern sei keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt. Auch wenn kein Arbeitsentgelt vereinbart und gezahlt wird und die Arbeitsleistung im Rahmen eines sogenannten Freundschaftsdienstes erbracht wird, erfolgt der Arbeitseinsatz anstelle eines anderen regelmäßig eingesetzten Beschäftigten. Dies stellt ein Beschäftigungsverhältnis dar, aus welchem dem Arbeitnehmer ein Entgeltanspruch erwächst. Aus diesem Entgeltanspruch besteht für den Sozialversicherungsträger ein Beitragsanspruch.

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