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Oktoberfest und Finanzamt: Wo die Wiesn aufs Steuerrecht trifft

München - pm (23.09.2025) Das Oktoberfest – die Wiesn – ist als größtes Volksfest der Welt nicht nur ein Magnet für Millionen Besucher und Maßkrug-Stemmer, sondern auch ein beliebter Anlass für Firmenfeiern und Kundentreffen. Steuerlich macht es jedoch einen großen Unterschied, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung, ein Geschäftsessen oder um Belohnungsessen für Mitarbeitende handelt.

Andreas Hintermayer, Steuerberater bei Ecovis in München, erklärt, welche Regeln gelten und wie sich steuerliche Nachteile vermeiden lassen.

Wiesn-Finanzamt als Steueraufsicht

Die Wiesn ist steuerlich kein rechtsfreier Raum – auch wenn es nach der dritten Maß manchmal so wirkt. Das zeigt sich auch daran, dass dort ein eigenes Finanzamt eingerichtet wird. Seit 1977 hat die Finanzverwaltung mitten im Getümmel ihr eigenes kleines „Festzelt“: das Wiesn-Finanzamt. Dort prüfen Beamte lohn- und umsatzsteuerliche Sachverhalte und stellen Bescheinigungen für aus dem Ausland kommende Servicekräfte aus. Während Gäste feiern, die Kapelle das „Prosit der Gemütlichkeit“ anstimmt und dabei mehrere hundert Liter Bier die Kehlen runterrinnen, sorgt das Finanzamt dafür, dass niemand bei den Steuern über die Stränge schlägt.

Wiesn als Betriebsveranstaltung: Welche Kosten das Finanzamt akzeptiert

Unternehmen nutzen die Wiesn gern für gemeinsame Erlebnisse. Damit das Ganze steuerlich als Betriebsveranstaltung gilt, muss die Feier überwiegend für die Belegschaft organisiert sein. Um in den Genuss des Freibetrags zu kommen, muss die Veranstaltung allen Mitarbeitenden des Betriebs oder einer geschlossene Organisationseinheit (z. B. Abteilung) offenstehen. Zwei Veranstaltungen pro Jahr bleiben bis zu 110 Euro je Mitarbeiter steuerfrei. Wer darüber hinausgeht, löst steuerpflichtige Vorteile aus – ähnlich wie bei der dritten Maß, die zwar Spaß macht, aber am nächsten Tag Kopfschmerzen bereitet. Eine Pauschalversteuerung von 25 Prozent lindert hier den „steuerlichen Kater“.

Geschäftsessen im Festzelt – was zählt?

Treffen mit Geschäftspartnern im Festzelt gelten steuerlich als Geschäftsessen. Die Kosten lassen sich in der Regel zu 70 Prozent als Betriebsausgabe absetzen, wenn ein geschäftlicher Anlass vorliegt und dieser dokumentiert wird. Damit die Kosten anerkannt werden, sollte der geschäftliche Bezug eindeutig festgehalten sein, sonst wertet das Finanzamt den Wiesn-Besuch schnell als private Geselligkeit.

Mahlzeiten für Mitarbeitende: Steuerpflicht im Blick behalten

Wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden mit Hendl und Maß bewirtet, wird’s steuerlich schnell ernst – auch wenn vielleicht die Stimmung am Höhepunkt ist.

  • Kostenlose Mahlzeit: steuerpflichtig, außer im Rahmen des Freibetrags einer Betriebsveranstaltung, einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder wenn es sich um ein Geschäftsessen handelt.
  • Vergünstigte Mahlzeit: Bei Belohnungsessen ist die Differenz zwischen 96 Prozent des tatsächlichen Preises und dem gezahlten Eigenanteil des Arbeitsnehmers steuerpflichtig.

Wiesn und Steuern gehören zusammen

Das Oktoberfest lebt von Tradition, Gaudi und geselligen Momenten, aber auch von klaren steuerlichen Regeln. Betriebsveranstaltungen, Geschäftsessen und Mitarbeiter-Mahlzeiten auf der Wiesn müssen sauber eingeordnet werden. Wer die 110-Euro-Grenze, die 70-Prozent-Regel und die Vorgaben zu Mahlzeiten kennt, vermeidet unnötige Steuerlast. „Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation und das am besten, bevor die Blaskapelle zum dritten Mal das „Prosit“ anstimmt“, betont Steuerberater Andreas Hintermayer. „So lässt sich vermeiden, dass aus einem gelungenen Wiesn-Besuch für die Belegschaft im Nachhinein steuerliche Probleme entstehen.“

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