Landshut -pol (17.10.2026) Zu mehreren Verkehrsunfallfluchten kam es im Landshuter Stadtgebiet. Die Polizeiinspektion Landshut hat in allen drei Fällen Ermittlungen aufgenommen. Die erste Unfallflucht ereignete sich im Zeitraum zwischen dem 28.09. und dem 16.10. auf einer Parkfläche Am Graben auf Höhe der Hausnummer 3. Dort hatte eine 71-jährige Landshuterin ihren VW abgestellt.
Ein bislang unbekannter Verkehrsteilnehmer beschädigte den linken Außenspiegel des geparkten Fahrzeugs. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 100 Euro. Anschließend entfernte sich der Unfallverursacher, ohne seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.
Am Freitagvormittag kam es zwischen 09:45 Uhr und 10:20 Uhr zu einer weiteren Unfallflucht. Auf dem Parkplatz des LA-PARK in der Ludwig-Erhard-Straße beschädigte ein bislang unbekannter Verkehrsteilnehmer den geparkten Opel eines 68-jährigen Landshuters. Anschließend entfernte sich der Unfallverursacher, ohne sich um den entstandenen Schaden zu kümmern. Am Fahrzeug wurde der vordere rechte Kotflügel beschädigt. Die Schadenshöhe beläuft sich auf etwa 1.000 Euro.
Eine weitere Unfallflucht ereignete sich gegen 12:50 Uhr an der Ausfahrt des Josef-Deimer-Tunnels an der Ampel zur Wittstraße. Ein 60-Jähriger aus dem Landkreis Landshut stand mit seinem Mercedes auf der rechten Fahrspur. Ein bislang unbekannter Fahrer eines schwarzen BMW wollte von der linken auf die rechte Spur wechseln und touchierte dabei den Mercedes.
Die beiden Unfallbeteiligten vereinbarten, ihre Personalien auf der Grieserwiese auszutauschen. Der BMW-Fahrer entfernte sich jedoch anschließend, ohne den vereinbarten Austausch der Personalien abzuwarten. Am Mercedes entstand ein Sachschaden im mittleren dreistelligen Eurobereich.
Die Polizeiinspektion Landshut hat in allen drei Fällen Ermittlungen wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet. Zeugen, die Hinweise zu den Unfallverursachern geben können, werden gebeten, sich unter der Telefonnummer 0871/9252-0 bei der Polizeiinspektion Landshut zu melden.
In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass Unfallbeteiligte gesetzliche Pflichten haben. Insbesondere müssen sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung ihrer Personalien, ihres Fahrzeugs und der Art ihrer Beteiligung ermöglichen. Ist kein anderer Unfallbeteiligter vor Ort, muss eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet werden. Ein eigenmächtiges Entfernen vom Unfallort ist nicht zulässig. Zudem muss die Polizei verständigt werden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort kann gemäß § 142 des Strafgesetzbuches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.

