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Unternehmer-E-Mail der Landshuter Wirtschaftsförderung

luger michael rathausMichael Luger, Referent für Wirtschaftsförderung im Rathaus

Liebe Landshuter Unternehmerinnen und Unternehmer,

im Einzelhandel gilt in Bayern ab Mittwoch, 8. Dezember, die 2G-Regel, für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Handelsangebote die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen.

Wir listen Ihnen nochmal auf, welcher Einzelhandelsbetrieb von der 2G-Regel ausgenommen ist.

Von der 2G-Regel nicht betroffen sind:

  • Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung -
  • Supermärkte, Verbrauchermärkte, SB-Warenhäuser, Lebensmittel-Discounter, Bäckereien, Metzgereien, Konditoreien, Wochen- und Bauernmärkte (einschließlich typisches weihnachtliches Sortiment wie Tannengrün und Adventskränze), soweit es sich dabei nicht um Jahresmärkte (§ 10 Abs. 2 15. BayIfSMV) handelt, Hofläden, Dorfläden, Lebensmittelspezialgeschäfte (z. B. Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte), rollende Supermärkte, Saisonverkaufshütten (für den Verkauf von Lebensmitteln), Diabetesfachgeschäfte.
  • Getränkemärkte - Spirituosengeschäfte, Weinhandel
  • Reformhäuser
  • Reisebüros
  • Babyfachmärkte
  • Schuhgeschäfte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser - Orthopädie-Schuh-Techniker, Orthopädie-Techniker, soweit diese mit Ladengeschäften für Handelsangebote betroffen sind
  • Drogerien - Parfümerien
  • Optiker
  • Hörakustiker
  • Tankstellen - Inklusive Autowaschanlagen
  • Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren - Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, Schreibwarenverkauf, Tabakläden, E-Zigarettenläden
  • Filialen des Brief- und Versandhandels
  • Buchhandlungen
  • Blumenfachgeschäfte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Futtermittelmärkte
  • Bau- und Gartenmärkte - Landhandel, Baustoffhandel, Brennstoffhandel, Holzhandel, spezialisierte Bau- und Gartenmarktformen (z. B. Handel nur mit Farben, Handel nur mit Beschlägen, u. ä.), Baumschulen, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe (soweit mit Ladengeschäften für Handelsangebote betroffen), Gartenmärkte, Weihnachtsbaumverkauf

Weitere Bereiche die nicht unter die 2G-Regel fallen:

  • Betriebe des Großhandels
  • Online- und Versandhandel
  • Dienstleistungsbetriebe
  • Handwerksbetriebe und Werkstätten aller Art (KFZ-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und sonstige Reparatur- und Wartungsbetriebe).
  • Click & Collect Angebote bei Warenabholung außerhalb geschlossenen Räumen

Regelung für Mischbetriebe:

Wenn ein Mischbetrieb zu mindestens 90% Waren zur Deckung des täglichen Bedarfs anbieten, gilt keine 2G-Regel. (Bsp. 91% Lebensmittel - 9% Elektrogeräte = keine 2G-Regel)

Für sonstige Mischbetriebe gibt es folgende Alternative:

  • Eine räumliche Trennung in einen „Nicht-2G-Bereich“ und einen „2G-Bereich“ mit gesonderter Zugangskontrolle
  • Der Zugang zum gesamten Bereich nur nach der 2G-Regelung

Kontrolle von 2G durch die Betriebe:

  • An Eingangstür oder Eingangsbereich mittels Aushang auf 2G-Regel hinweisen
  • Hinweis auf Status-Kontrolle im Aushang
  • Kontrolle der Kunden im Geschäft

Zugangsregelung für Beschäftigte

Für die Inhaber und Beschäftigten der Handelsbetriebe mit Kontakt zu Kunden oder anderen Beschäftigten bleibt es wie bisher bei der 3G-Regelung.

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