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Zoll konfisziert 533 Dopingmittel mit anabolen Steroiden

Niederbayern - pm (13.03.2026) Eines der grundlegendsten Verbraucherrechte ist das Recht auf Sicherheit. Die Überwachung des internationalen Warenverkehrs durch den ZOLL nach oder aus Deutschland trägt hierzu erheblich bei. Stellt der ZOLL dabei bedenkliche Waren fest, werden diese der jeweiligen Fachbehörde zur Prüfung übergeben. Wenn die Waren nicht gesetzeskonform oder sogar gefährlich sind, werden sie aus dem Verkehr gezogen, um die Bürger und Bürgerinnen vor Schaden zu bewahren.

Zu Unrecht verwendete Prüfsiegel, unsicheres Kinderspielzeug oder nicht zugelassene Arzneimittel sind nur einige Beispiele, warum der ZOLL bei den Kontrollen genau hinschaut und eng mit den Fachbehörden zusammenarbeitet. Häufig handelt es sich bei solchen Waren auch um Produktfälschungen. Für solche Produkte übernehmen die anonymen Hersteller natürlich weder Haftung noch Verantwortung. "Verbraucher sind stets gut beraten Originalprodukte zu kaufen, bei denen die Hersteller eine Garantie bieten und die Waren vor allem nicht zur versteckten Gefahr für Gesundheit und Leben werden", so Elvira Enders-Beetschen, Pressesprecherin des Hauptzollamts Landshut.

Anfang März konnten Zöllnerinnen und Zöllner der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Landshut 533 Dopingmittel mit anabolen Steroiden in Ampullen und als Tabletten sicherstellen. Die Substanzen überschritten den Schwellenwert der nicht geringen Menge für Dopingmittel um das über 80-fache. Bei der Kontrolle des Pkws mit bulgarischer Zulassung auf der BAB 3 gab der 20-jährige Fahrer auf Befragen an, keine Waren dabeizuhaben, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Die Beamten wurden aber in der Reisetasche sowie im Ablagefach des Erste-Hilfe Kastens fündig. Gegen den Mann wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz eingeleitet, das bei der Staatsanwaltschaft München I geführt wird.

Bereits der Besitz und das Verbringen von bestimmten Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach oder durch Deutschland ist verboten, wenn sie zum Doping beim Menschen im Sport bestimmt sind. Die Festsetzung der "nicht geringen Menge" für die einzelnen Stoffe erfolgt durch die Dopingmittel-Mengen-Verordnung. Die missbräuchliche Anwendung dieser Mittel kann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit haben.

Bernhard Schindler Wolfgang Bosbach

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