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Freiflächengestaltungssatzungen in Bayern vor dem Aus

Wohnsammelstrasse

Wohnsammelstraße in ländlicher Atmosphäre - Foto: Dr. Vinzenz Dufter

Bayern - pm (10.07.2024) Ziel des geplanten Gesetzes ist der Abbau von Bürokratie. Das neue Gesetz sieht unter anderem vor, Nr. 5 des Art. 81, Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) aufzuheben. Dies stößt beim Bayerischen Landesverein für Heimatpflege auf herbe Kritik, da die Freiraumqualität der Orts- und Straßen- und Platzbilder davon negativ betroffen ist.

Der Art. 81, Abs. 1, Nr. 5 BayBO ermöglicht es Kommunen bisher, Freiflächengestaltungssatzungen zu erlassen. Sie sind notwendig, um konkrete Vorgaben zur Art und Anzahl der zu pflanzenden Bäume, zur Verwendung wasserdurchlässiger Bodenbeläge sowie zur Gestaltung von Einfriedungen und Vorgärten festlegen zu können. Auch das Anlegen von sogenannten „Schottergärten“ kann damit verhindert werden.

Die Gestaltung von Einfriedungen wird im geplanten Modernisierungsgesetz in den Art 81, Abs. 1, Nr. 1 übertragen. Das Ziel einer größtmöglichen Vermeidung von Versiegelung unbebauter Flächen soll zukünftig im Art 7, Abs.1, Satz 2 festgelegt werden. Ein Mindestmaß an versiegelten Flächen festzulegen, ist aus ökologischer Sicht sinnvoll, reicht aber nach Ansicht des Landesvereins für Heimatpflege nicht aus, um unsere identitätsstiftenden Ortsbilder zu stärken.

„Mit der Streichung der Nr. 5 des Art. 81, Abs. 1 BayBO und der Aufhebung bestehender Freiflächengestaltungssatzungen verlieren die Kommunen die Möglichkeit, über Freiflächengestaltungssatzungen nachhaltige Durchgrünungen und qualitätsvolle Freiflächengestaltungen in den unbebauten öffentlichen und privaten Flächen sicherzustellen“, sagt Dr. Vinzenz Dufter, Leiter der Abteilung „Haus und Siedlung“ beim Landesverein, und stellt die Frage: „Wer legt zukünftig fest, dass bei Bauvorhaben standortgerechte schattenspendende Großbäume gepflanzt werden, dass Baumreihen, Baumpolster, Einzelbäume oder Heckengehölze die dörflichen und städtischen Freiräume gliedern oder dass der ,Hausbaum‘ im Vorgarten das Straßenbild bereichert? Auch unsere althergebrachten Orts- und Stadtbilder profitieren davon.“

Eine qualitätsvolle Grünordnung trage zudem wesentlich zum Wohlbefinden der Bevölkerung und der zukünftigen Generationen in ihren Quartieren bei.

„Die Maßnahme scheint mir wenig hilfreich, ja für viele städtebauliche Strukturen fast gefährlich zu sein und sie hat auf der anderen Seite mit Entbürokratisierung recht wenig zu tun. Eine Entbürokratisierung kann nicht einhergehen mit einer Verschlechterung von Freiraumqualitäten. Gesetzesänderungen sollen ja zu Verbesserungen führen“, sagt Professor Florian Nagler, vielfach preisgekrönter Architekt und Mitglied im Vorstand des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege.

„Die Freiflächengestaltungssatzung wurde in die Musterbauordnung aufgenommen, damit die Frage der Freiraumqualität, die Klimaanpassung, die Biodiversität, sowie der Umgang mit Wasser auch als Hochwasserschutz als Frage unserer Überlebensqualität in den Städten wirklich beachtet wird“, sagt die Landschaftsarchitektin und Stadtplanerin Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer und Mitglied im Vorstand des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege.

Der Bayerische Landesverein für Heimatpflege rät dringend, im Ersten Modernisierungsgesetz Bayern von einer Aufhebung der Nr. 5 des Art. 81, Abs. 1 BayBO abzusehen, damit die Kommunen nach wie vor die Möglichkeit haben, eine qualitätsvolle Freiflächengestaltungssatzung zu erlassen.

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